neděle 8. června 2014

Internet-Verkehr zu filtern, und die Einzelnen vor dem illegalen Downloads zu verhindern

Eine der wichtigsten jüngsten EuGH Entscheidung über solche Angelegenheiten sollte ohne Zweifel ACI Adam BV and Others v Stichting de Thuiskopie, Stichting Onderhandelingen Thuiskopie vergoeding (Fall C-435/12), von dem 10. April 2014, sein. Siehe link: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150786&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=515600 Der primäre Effekt dieser Entscheidung war, das Unionsrecht, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 5 dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist. In diesem Zusammenhang trägt der EuGH vor, dass die Privatkopien von dem urheberrechtlich geschützten Material unter der die EU-Richtlinie zum Urheberrecht illegal sind (siehe auch: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001L0029&from=EN) und dass die nationalen Rechtsvorschriften, die den einzelnen ihren illegalen Herunterladen unterstützen bzw. ermöglichen, als ungültig zu betrachten sind. Dieser Fall dient deshalb zurück als Schwerpunkt in diesem Bereich zu den Methoden, um Internet-Verkehr zu filtern, und die Einzelnen vor dem illegalen Downloads zu verhindern. Noch ein Monat bevor entschied der EuGH in der Sache Telekabel Wien GmbH v Constantin Film Verleih GmbH und Wega Filmproduktionsgesellschaft mbHis (Fall C 314/12), von dem 27. Februar 2014 mit der Auffassung, dass die Staaten bei der Erwägung der Schutz der Urheberrechte auch andere Elemente des Europarecht im Vordergrund stehen lassen , z. B. so wie (ISP) die Freiheit des Internet-Service-Provider, um Geschäfte zu machen, und die Grundrechte und Freiheiten des Einzelnen. In dem Fall Scarlet Extended SA v Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM) (case C-70/10) hat das Gericht entschieden, dass die dem betroffenen Provider auferlegte Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten aller seiner Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass diese Anordnung den Provider zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000L0031&from=EN. Das Gericht fügte hinzu, dass eine solche Anordnung das Recht der Internetkunden auf Privatsphäre und die Meinungsfreiheit verletzen würde, und dass "die [ISP] 's Eingriff in die Freiheit der Information dieser Nutzer im Hinblick auf das Ziel ungerechtfertigt wäre. Der EuGH hat daher im EU-Rechtsrahmen oder in den EU-Rechtsprechung festgestellt, dass der Schutz des Rechts des geistigen Eigentums ist zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre. Das Ergebnis dieser Entscheidung ist daher, dass es nur realistisch möglich wäre, dass ein Urheberrechtsinhaber eine einstweilige Verfügung erhalten kann, um den Zugriff auf ihren Inhalt zu blockieren, wenn diese Maßnahmen spezifisch sind. Dies errichtet ernsthaft praktische technische Fragen, wie die Blockierung des Zugriffs auf bestimmte Inhalte innerhalb einer größeren Website oder Plattformzu entrichten, weil diese technisch nicht einfach ist. Wahrscheinlicher ist auf der Website zu beantragen, rechtsverletzende Inhalte unter Einhaltung einer Take-Down-Hinweiss zu entfernen, sowie weitgehend die derzeitige Praxis trägt. Für weitere Lektüre kann ich diese umfassende und up-to-date Blog auf europäischen Telekom-und Internet-Regulierung und Politik empfehlen: http://radiobruxelleslibera.wordpress.com/ Es enthält auch ausgezeichnete Zusammenfassungen und Links zu den vorgenannten Fällen.

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